Das ist die Basis unserer Arbeit

Wertschätzend, unterstützend und ergebnisoffen

Donum vitae e.V. Kreis Mettmann verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck und Aufgabe ist die Sicherstellung der Beratung gemäß dem gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), des Strafgesetzbuches (StGB), des Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetzes (AG SchKG) und der Verordnung dazu (VO AG SchKG) sowie des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) in der jeweils gültigen Fassung.

Satzung des Vereins
„donum vitae e.V. Kreis Mettmann"

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: „donum vitae e.V. Kreis Mettmann"
  2. Er hat seinen Sitz in Hilden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Beratung und Hilfe für Frauen in Not- und Konfliktsituationen, insbesondere die Unterstützung von schwangeren Frauen und ihren Familien. Aufgabe des Vereins ist die Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGB1 I S. 1050) sowie die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit §§ 5-7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes im Kreis Mettmann. Zu diesem Zweck unterhält der Verein Beratungsstellen, deren Konzept sich an der Arbeit der bisherigen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in katholischer Trägerschaft orientiert. Außerdem kann der Verein örtliche oder regionale Träger fördern, die selbst Beratungsstellen unterhalten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind Frauen und Männer, die aufgrund ihres christlichen Werteverständnisses das Beratungskonzept des Vereins unterstützen.
  2. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Erhöhung der Beiträge bedarf der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Die Mitglieder können nicht in ein Anstellungsverhältnis zum Verein treten.

 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme wird durch eine schriftliche Erklärung des Vorstands wirksam.

§ 5 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder sind auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch den Tod,
  2. durch Ausschluss, der durch den Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden kann, insbesondere, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

§ 7 Mitgliedschaft juristischer Personen
Der Verein kann andere Vereine als Mitglieder aufnehmen, wenn der aufzunehmende Verein mit seinem Zweck und seinen Aufgaben dem in § 2 der Satzung genannten Zweck und den dort genannten Aufgaben nicht entgegensteht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.    der Vorstand
2.    die Mitgliederversammlung
 
§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 - auf jeden Fall einer ungeraden Zahl - Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder darunter der/die Vorsitzende oder die beiden Stellvertreter/innen, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  2. Die Aufgaben der Schriftführung und Kassenführung können auf Personen außerhalb des Vorstands oder des Vereins übertragen werden.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Art der Beschlussfassung erklären.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben Sorge zu tragen, insbesondere für die Einrichtung von Beratungsstellen und die Beantragung ihrer staatlichen Anerkennung.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder mindestens einer der beiden Stellvertreter/innen.
  3. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einer Person übertragen, die ihm nicht angehört und die nicht Mitglied des Vereins sein muss. Sie wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Sie kann nach Bevollmächtigung durch den Vorstand in den durch ihn vorgesehenen Grenzen den Verein nach außen vertreten. An den Sitzungen des Vorstands nimmt sie mit beratender Stimme teil.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder des Vereins an.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung von der/dem Vorsitzenden einzuladen.
  4. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung an die Mitglieder abgesandt worden ist. Der Tag der Absendung und der Mitgliederversammlung werden nicht mitgerechnet.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a)  die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder
b)  die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der 1. und 2. Stellvertreter/s/in
c)  die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
d)  die Entgegennahme des jährlichen Arbeits- und Finanzberichtes
e)  die Entlastung des Vorstandes
f)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

5.    Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder geändert werden, wenn der Wortlaut des Änderungsantrages mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben worden ist.

6.    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

7.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

8.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die sich für den Lebensschutz ungeborener Kinder einsetzt, oder an die Wohlfahrtspflege zugunsten schwangerer Frauen in Konfliktsituationen. Bei der Auswahl soll das christliche Werteverständnis berücksichtigt werden.

Hilden, den 21. November 2012