Donum vitae e.V. Kreis Mettmann verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck und Aufgabe ist die Sicherstellung der Beratung gemäß dem gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), des Strafgesetzbuches (StGB), des Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetzes (AG SchKG) und der Verordnung dazu (VO AG SchKG) sowie des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) in der jeweils gültigen Fassung.
Satzung des Vereins „donum vitae e.V. Kreis Mettmann"
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft Über die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme wird durch eine schriftliche Erklärung des Vorstands wirksam.
§ 5 Verpflichtung zur Verschwiegenheit Die Mitglieder sind auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 7 Mitgliedschaft juristischer Personen Der Verein kann andere Vereine als Mitglieder aufnehmen, wenn der aufzunehmende Verein mit seinem Zweck und seinen Aufgaben dem in § 2 der Satzung genannten Zweck und den dort genannten Aufgaben nicht entgegensteht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung § 9 Vorstand
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
§ 12 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder b) die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der 1. und 2. Stellvertreter/s/in c) die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder d) die Entgegennahme des jährlichen Arbeits- und Finanzberichtes e) die Entlastung des Vorstandes f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
5. Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder geändert werden, wenn der Wortlaut des Änderungsantrages mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben worden ist.
6. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung des Vereins
Hilden, den 21. November 2012